Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 

1. Angebot und Umfang der Lieferung
(1) Angebote sind stets freibleibend. Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Bestätigung des Lieferers maßgebend. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche bzw. telefonische Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Alle Abmachungen, die Vertreter, Reisende usw. eingehen, werden uns gegenüber erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Für spätere Abschlüsse gelten ebenfalls unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, auch wenn dies nicht ausdrücklich wieder vereinbart ist.
(2) Maße, Gewichte und Abbildungen sind immer nur Annäherungswerte und für die Aus führung unverbindlich, wenn dieses nicht ausdrücklich anders bestätigt wird. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen usw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.
(3) Schutzvorrichtungen. soweit sie nicht schon gemäß Prospekt zu den einzelnen Maschinen gehören und im Preis eingeschlossen sind, werden nur auf ausdrückliche Bestellung und gegen Berechnung geliefert. Der Käufer oder Besitzer einer landwirt schaftlichen Maschine ist verpflichtet, sich bezüglich der Schutzvorrichtungen genau nach den Vorschriften der für ihn maßgebenden Berufsgenossenschaft zu richten. Jede Verantwortlichkeit und Haftpflicht, welche aus dem Fehlen oder der Unzweckmäßigkeit von Schutzvorrichtungen entstehen, lehnen wir ausdrücklich ab.

2. Lieferung
(1) Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, die Firma KREYER Anlagenbau GmbH hat eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfristen verlängern sich auch ohne besondere Vereinbarung um eine angemessene Zeit, wenn sich bei Störungen irgendwelcher Art im Betriebsablauf oder durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Feuerschaden, verspätete Lieferung von Materialien durch Zulieferer, Produktionsverschiebungen ergeben.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(3) Wenn dem Besteller wegen einer auf Verschulden der Firma KREYER Anlagenbau GmbH beruhenden Verzögerungen Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern; sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung der Firma KREYER Anlagenbau GmbH, der infolge der Verzögerungen nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Firma KREYER Anlagenbau GmbH beruht.

3. Versand
Lieferungen erfolgen ab Betrieb Herford ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Empfangsstation vereinbart ist. Versicherung wird nur auf rechtzeitiges und ausdrückliches Verlangen des Bestellers zu seinen Lasten vorgenommen.

4. Aufstellung und Montage
(1) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
(a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte. Baustoffe und Werkzeuge,
(b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel
(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
(d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume für das Montagepersonal, angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
(e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten von Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhr Wege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(4) Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
(5) Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
(6) Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.

5. Zahlung
(1) Bei vereinbarter Montage ist der Zahlungsanspruch in voller Höhe bei Abnahme fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, ist die vereinbarte Zahlung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Preise verstehen sich zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer.
(3) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung, im Falle der Montage nach Abnahme und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an die Firma KREYER Anlagenbau GmbH zu leisten. Skonti Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Firma KREYER Anlagenbau GmbH maßgebend. Dies gilt auch im Falle einer Skontovereinbarung.
(4) Die Aufrechnung mit etwaigen von der Firma KREYER Anlagenbau GmbH bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern die Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Wechsel nimmt die Firma KREYER Anlagenbau GmbH lediglich zahlungshalber, und zwar nur nach besonderer Vereinbarung und falls sie diskontfähig sind, an. Diskonterhöhungen trägt in jedem Fall der Käufer/Besteller. Gutschriften sind über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des Gegenwertes mit Wertstellung zu dem Tage, an dem die Firma KREYER Anlagenbau GmbH über den Gegenwert verfügen kann. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank berechnet.
(6) Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung ist die Firma KREYER Anlagenbau GmbH vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, für bereits ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach deren Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann die Firma KREYER Anlagenbau GmbH die Zahlung ausreichender Sicherheiten verlangen.

6. Gewährleistung
(1) Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile werden von uns nach unserer Wahl instandgesetzt oder neu geliefert, die innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten Materials, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer umgehend schriftlich zu melden.
(2) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren.
(3) Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Das gleiche gilt für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden für außerhalb unseres Betriebes gelagerte Materialien.
(4) Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden.
(5) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind aus geschlossen.
(6) Die Haftung für Schadensersatzansprüche ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit , einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen begrenzt, soweit die Pflichtverletzung keine Kardinalspflichten betrifft. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
(7) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware, ausgenommen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
(8) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren des Lieferers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sein Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieses gilt auch für Nebenforderungen insbesondere die Kosten für Verpackung, Fracht und Transport, sowie der Verzugszinsen, bei der Hergabe von Wechseln und Schecks bis zum Tage ihrer Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
(3) Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum, so gilt schon jetzt als vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache auf uns übergehen und der Besteller diese für uns unentgeltlich verwahrt.
(4) Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung oder einer Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer umgehend benachrichtigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, solange eine Saldoforderung besteht, unser Eigentum in Teilzahlungsverträgen aufzunehmen, die nicht über uns abgerechnet werden.
(5) Dem Erwerber wird ausdrücklich auferlegt, den mit ihm vereinbarten Eigentums vorbehalt in demselben Umfange an seine Weiterabnehmer weiterzuleiten, so dass uns auch den weiteren Abnehmern gegenüber dieselben Rechte wie dem ersten Erwerber gegenüber zustehen. Wir erwerben diese Rechte jedem Erwerber gegenüber, dem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware überlassen wird. Forderungen gegen jeden weiteren Erwerber gelten ohne weiteres als an uns abgetreten.
(6) Wir ermächtigen den Erwerber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Erwerber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(7) Zur Abtretung ist der Erwerber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Erwerber bestehen.
(8) Zahlungen, die für den Verkauf geleistet werden, gelten als für uns vereinnahmt und sind an uns abzuführen. Unsere Rechte erlöschen erst, wenn der gegen den Ersterwerber zustehende Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis restlos beglichen ist.
(9) Der Käufer erkennt an, dass alle Einrichtungsgegenstände, gleich welcher Montageart, nicht mit dem jeweiligen Gebäude noch Grundstück als verbunden gelten und daher bei Nichtzahlung durch den Lieferer demontiert werden können. Der Käufer ist verpflichtet, die auf Abzahlung gekauften Gegenstände gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zum Neuwert zu versichern und uns den Sicherungsschein spätestens mit erster Zahlung hereinzureichen. Erfolgt die Einsendung nicht, ist der Lieferer berechtigt, auf Kosten des Käufers eine Versicherung über die unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenstände gegen Brand-, Diebstahl- und Wassergefahr, abzuschließen.

8. Übernahme
(1) Die Gegenstände gelten als abgenommen, wenn während eines Zeitraumes von 14 Tagen von der Montagebeendigung an gerechnet, keine berechtigte schriftliche Beanstandung beim Lieferer eingegangen ist. Wird mit den Gegenständen nach etwa erfolgter Bemängelung weitergearbeitet, so gilt dieses als unbedingte Abnahme.
(2) Reklamationen berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrage zurückzutreten. Bei der Inbetriebsetzung und weiteren Benutzung gelieferter Maschinen bzw. Anlagen hat sich der Besteller zur Vermeidung von Fehlern und Schäden an die vom Lieferer gegebenen Anweisungen bzw. an die Betriebsanleitung zu halten. Diese ist, wenn sie nicht vorliegt, anzufordern.


9. Streitigkeiten
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck-und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

Stand: 01.03.2019